Satzung und Ordnungen

Satzung des Sportvereins Ruchheim 1925 e.V.

(Neufassung 2021)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 24.10.1925 in Ruchheim gegründete Verein führt den Namen ’’Sportverein Ruchheim 1925 e.V.’’. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland–Pfalz und seiner Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen-Ruchheim, die Vereinsfarben sind schwarz/weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nr. 971 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Fußball- und Tischtennissportes für Aktive- und Jugendmannschaften sowie des Breiten- und Freizeitsportes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Teilnahme am Spielbetrieb, Trainingsbetrieb und/ oder Turnierbetrieb einzelner Mannschaften/ Trainings- und/ oder Altersgruppen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss und der Ehrenrat endgültig.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen zulässig. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Stimmen des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
b) bei grobem unsportlichem Verhalten oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss und der Ehrenrat endgültig. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für die dem Verein zugefügten Schäden haftbar. Dem Verein gehörendes Inventar, Sportartikel, Akten usw. sind sofort zurückzugeben.

4. Der Vorstand kann ausgeschlossenen Mitgliedern den Besuch des Sportgeländes und den Zutritt, sowie den Aufenthalt im Vereinsclubhaus untersagen.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an und als Ausschussmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

Bei der Wahl eines Mitgliedes in den Vorstand oder Ausschuss muss bei nicht persönlicher Anwesenheit eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.

§ 6 Vereinsorgane und Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern (Ernennung durch Beschluss des Vorstandes)

Organe des Verein sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss
d) der Ehrenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Eine Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr bis spätestens 31.03. für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Das Geschäftsjahr ist das vorherige Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
    einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
  1. der Vorstand beschließt
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Tageszeitung ’’Die Rheinpfalz’’ oder durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
  1. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Diese muss für die Jahreshauptversammlung folgender Punkte enthalten.
    1. Protokoll der Jahrehauptversammlung des Vorjahres
    2. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes
    3. Kassenbericht und Bericht der Revisoren
    4. Entlastung des Kassierers
    5. Bericht über den Sportbetrieb, d.h. Fußball, Tischtennis und Breitensport
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Neuwahlen bzw. Nachwahlen
    8. Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    9. Verschiedenes
  1. Die Mitgliederversammlung ist bei mehr als 7 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei weniger als 7 % ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  1. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  1. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlleiter, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Ehrenrat, die Revisoren, den Spielausschuss und dessen Vorsitzenden sowie den Jugendleiter und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden (1. Stellvertreter)
  3. Vorsitzenden (2. Stellvertreter)
  4. Kassierer
  5. Kassierer
  6. Schriftführer
  7. Spielleiter
  8. Jugendleiter

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren wechselweise gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 1 u. 2 Kassierer und der Spielausschussvorsitzende; in Jahren mit gerader Jahreszahl wird der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendleiter gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Daneben ist der 1. Vorsitzende auch alleinvertretungsberechtigt.

Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als Euro 25.564,60 (DM 50.000)  bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zum Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung .
  1. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen dieser Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand oder die Sprecher der Ausschüsse einberufen.

  1. Der Jugendleiter wird grundsätzlich als Beisitzer in den Jugendförderverein als Vertreter des SV Ruchheim entsandt; im Verhinderungsfall können auch andere Vereinsmitglieder als der Jugendleiter nach Votum der Vorstandschaft in den Jugendförderverein entsandt werden.

§ 9 Vereinsausschuss und Ehrenrat

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

Jugendleiter

Spielausschussvorsitzenden

Sprecher AH

Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf mit dem Vorstand zusammen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.

Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins.

§ 10 Protokollierung und Beschlüsse

Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. einem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wir in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung kann nur erfolgen, wenn dies
  2. a) der Vorstand mehrheitlich beschließt
  3. b) von 10 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Ludwigshafen am Rhein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Stadtteil Ruchheim zu verwenden ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.2017 beschlossen. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Lu-Ruchheim, September 2021

Beitragsordnung Sportverein Ruchheim 1925 e.V. ab 2022

(gemäß Beschluss der JHV vom 10.09.2021)

  • 1 Grundsatz

Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten gem. §4 der Satzung von seinen Mitgliedern Beiträge.

  • 2 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Kalendertag des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Verein begründet wird.  Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen einen anteilmäßigen Beitrag. Insbesondere ist jede Person, die aktiv am Trainings- und/oder Spielbetrieb des Sportvereins teilnimmt, zum Beitritt in den Verein verpflichtet.

Für Minderjährige ist der und/oder sind die gesetzlichen Vertreter beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Der Beitrag ist mit Blick auf § 3 der Satzung des Sportvereins Ruchheim („Beendigung der Mitgliedschaft“) auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.  Jede Person, die ihre Mitgliedschaft beendet hat, ist von allen Aktivitäten des Vereins ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

  • 3 Beitragshöhe

Die Beiträge werden

  • als Einzelbeträge für
  1. Erwachsene (vgl. §3.1.1 Beitragsordnung: voller Erwachsenenbeitrag),
  2. Erwachsene mit Sonderstatus (vgl. §3.1.2 Beitragsordnung: ermäßigter Erwachsenenbeitrag für Auszubildende, Studierende, FSJ-ler, Rentner/-innen)
  3. Junioren (vgl. §3.2 Beitragsordnung: Juniorenbeitrag)

oder

  • als Familienbeitrag (vgl. § 3.3 Beitragsordnung) erhoben.

Die jeweilige Beitragshöhe sowie die Kriterien für die einzelnen Beitragsklassen werden wie nachstehend festgesetzt; beide Parameter können in späteren ordentlichen wie außerordentlichen Mitgliederversammlungen neu festgelegt werden.

  • 3.1 Erwachsenenbeitrag

Der Erwachsenenbeitrag ist ab Beginn des 20. Lebensjahres (19. Geburtstag) zu entrichten.

  • 3.1.1 Voller Erwachsenenbeitrag

Der volle Erwachsenenbeitrag für aktive Mitglieder (Mitglieder, die das Gelände und/oder die Anlage zur Ausübung von Sport nutzen) beläuft sich im Jahr 2022 auf 96 Euro und ab dem Jahr 2023 auf 120 Euro im Jahr.

Für passive Mitglieder reduziert sich der jährliche volle Erwachsenenbeitrag im Jahr 2022 auf 85 Euro und ab dem Jahr 2023 auf 90 Euro im Jahr.

  • 3.1.2 Ermäßigter Erwachsenenbeitrag: Im Jahr 2022 60 Euro und ab dem Jahr 2023 65 Euro Jahresbeitrag.

Der ermäßigte Erwachsenenbeitrag kann für Mitglieder ab Beginn des 20. Lebensjahres (19. Geburtstag) mit Sonderstatus (Auszubildende, Studierende, FSJ-ler, Rentner/-innen) gewährt werden. Das Mitglied ist zum Nachweis seines Sonderstatus selbst verpflichtet. Entfällt der Sonderstatus des Mitglieds oder wird der Nachweis des Sonderstatus versäumt, muss das Mitglied automatisch den vollen Erwachsenenbeitrag in Abhängigkeit seines Status gemäß §3.1.1 entrichten.

 

  • 3.2 Juniorenbeitrag:

 

Im Jahr 2022:             96 Euro Jahresbeitrag für das erste Kind

                                   145 Euro Jahresbeitrag bei zwei Kindern

                                   175 Euro Jahresbeitrag bei drei Kindern

                                   Ab Kind 4 wird kein weiterer zusätzlicher Jahresbeitrag erhoben.

 

Ab Jahr 2023:            120 Euro Jahresbeitrag für das erste Kind

                                   170 Jahresbeitrag bei zwei Kindern

                                   195 Jahresbeitrag bei drei Kindern

                                   Ab Kind 4 wird kein weiterer zusätzlicher Jahresbeitrag erhoben.

Der Juniorenbeitrag ist bis zum 20. Lebensjahr zu bezahlen.

Das Mitglied erhält eine Spielberechtigung im Juniorenbereich des Vereins bzw. Jugendförderverein Rhein-Haardt Fußballclub 2021 e.V.

 

  • 3.3 Familienbeitrag: 120 Euro im Jahr 2022 und 125 Euro ab dem Jahr 2023 Jahresbeitrag ist als passiver Mitgliedsbeitrag zu verstehen. Hierbei ist Nutzung des Geländes für sportliche Aktivitäten bei keinem Familienmitglied vorgesehen.

Als aktive Familie im Sinne dieser Beitragsordnung kann das Gelände von allen Familienmitgliedern für sportliche Aktivitäten genutzt werden. Der Jahresbeitrag für aktive Familien beträgt im Jahr 2022 200 Euro und ab dem Jahr 2023 205 Euro unabhängig von der Anzahl der aktiven Familienutzer.

 

Der Familienbeitrag kann für Familien und Lebenspartnerschaften ab 2 Personen gewährt werden. Kinder einer Familie, die bisher im Familienbeitrag erfasst waren, fallen ab dem Beginn  des 20. Lebensjahres (19.Geburtstag) aus dem Familienbeitrag heraus und müssen den Erwachsenenbeitrag, ggf. ermäßigten Erwachsenenbeitrag (Nachweispflicht des Mitglieds -> siehe § 3.1.2 Beitragsordnung) bezahlen. Die Kinder der betroffenen Familien werden dann vom Verein benachrichtigt.

 

  • 4 Stundung, Reduzierung von Beiträgen, Beitragsfreistellung

Der Gesamtvorstand kann Beiträge auf Antrag mit entsprechender Begründung stunden, reduzieren, aussetzen oder beitragsfrei stellen. Schiedsrichter, die für den Verein tätig sind, sind generell von der Zahlung des Beitrages freigestellt.

 

  • 5 Fälligkeit der Beitragsentrichtung

Bis zum 15.04. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung Jahresbeitrags untersagt werden. Die Beiträge müssen per Einzugsermächtigung bzw. SEPA-Lastschriftmandat entrichtet werden.

 

  • 7 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.09.2021 beschlossen und tritt unverzüglich – erforderlichenfalls nach Ablauf gesetzlicher Fristigkeiten – in Kraft.

 

Lu-Ruchheim, 10.09.2021

Unser Ehrenkodex

 

Respekt

Zwischen Trainer und Spielern/innen und unter allen Spielern/innen besteht ein vertrauensvolles Klima, das von gegenseitigem Respekt geprägt ist. Wer Respekt erwartet, muss ihn auch anderen gegenüber zum Ausdruck bringen.

Zuverlässigkeit

Die Teilnahme am Training und Spiel ist für mich selbstverständlich. Kann ich nicht da sein, sage ich so früh wie möglich beim Trainer oder Betreuer ab. Fußball ist eine Mannschaftssportart und fordert Team-Player, denn die Mannschaft braucht jeden einzelnen Mitspieler.

Pünktlichkeit

Ich erscheine pünktlich zum Training und zum Spiel. Unpünktlichkeit stört das gesamte Team und den Trainingsbetrieb. Der Treffpunkt zum Spiel wird vom Trainer angesagt.

Freundlichkeit

Freundlichkeit ist für mich selbstverständlich. Ich grüße Mitspieler, Gegner und Schiedsrichter.

Teamfähigkeit und Disziplin

Ich kann nicht jeden gleich gern mögen, akzeptiere aber alle Teammitglieder. Im Kreis meiner Mannschaft verhalte ich mich diszipliniert. Nur als Team können wir unsere Ziele erreichen. Im Spiel und im Training gebe ich immer 100%. Wenn ich mal schlecht gespielt habe oder nicht die ganze Zeit gespielt habe, verliere ich nicht die Lust am Training. Im nächsten Spiel möchte ich das wieder besser machen. Was der Trainer vorgibt, mache ich. Die Übungen führe ich mit größtem Einsatz und entsprechend meinen Fähigkeiten durch. Störungen des Trainingsablaufs sind zu vermeiden und können zu Konsequenzen führen. Streitereien untereinander sollten ebenfalls vermieden werden, Handgreiflichkeiten sind nicht akzeptabel.

Hilfsbereitschaft

Ich helfe jedem aus dem Team, wenn er um Hilfe bittet oder Probleme hat. Dies bezieht sich sowohl auf das Spielfeld als auch auf außerhalb. Ich unterstütze schwächere Spieler und mache mich nicht über sie lustig.

Fairplay, Fairness

Gegenspielern gegenüber verhalte ich mich freundlich und fair, egal ob im Training oder in Spielen gegen andere Vereine. Ich verhalte mich fair und freundlich gegenüber dem Schiedsrichter. Der Schiedsrichter ist nicht mein Feind! Er ermöglicht mir das Spiel. Absichtliche Fouls, Beschimpfungen, Beleidigungen oder Provokationen sind absolut inakzeptabel. Schiedsrichter-/Trainerentscheidungen akzeptiere ich ohne Kommentar.

Mitarbeit und Sauberkeit

Vor Trainingsbeginn beteilige ich mich am Aufbau der Trainingseinheiten und nach dem Trainingsende am Abbau. Trikots und Trainingsleibchen werden ordentlich zurückgeräumt. Nach dem Spiel wird der Trikotsatz gezählt. Mit dem Vereinseigentum gehe ich sorgsam um. Sportplatz, Kabinen und alle anderen Gemeinschaftseinrichtungen hinterlasse ich so, wie ich sie selbst vorfinden möchte. Müll ist im Mülleimer oder in der eigenen Tasche zu entsorgen.

Der schonende Umgang mit Bällen, Trikots und Trainingsmaterial ist für mich selbstverständlich. Auch mit meiner eigenen Ausrüstung gehe ich sorgsam um. Ich pflege und putze meine Fußballschuhe regelmäßig. Bin ich Gast bei einem anderen Verein, gelten diese Verhaltensweisen noch stärker. Wenn ich mich nicht entsprechend verhalte, schade ich nicht nur mir, sondern auch dem Team und dem ganzen Verein.

Prävention, Zigaretten, Alkohol

Für Drohungen, Tätlichkeiten, unbeherrschtes Verhalten, Sachbeschädigungen, Diebstähle oder sonstige Straftaten gibt es beim uns keinen Platz!

Zigaretten und Alkohol am Spielfeldrand sind untersagt. Von anderen Drogen halte mich ebenso fern. Probleme jeglicher Art, (auch private), können vertrauensvoll an die Trainer oder an den Jugendleiter herangetragen werden. Selbstverständlich wird dies vertraulich behandelt.

Training und Wettkampf

Auch im Training sind Schienbeinschoner zur Unfall- und Verletzungsvorbeugung zu tragen. Trainer und Betreuer achten darauf, dass dies eingehalten wird. Die Abnahme von Schmuck im Training und im Spiel ist Pflicht.

Integration

Es werden keine Unterschiede bei Nationalität, Glaube, Hautfarbe, Können und Begabung gemacht. Alle werden gleich behandelt. Es gilt: „Behandle jeden so, wie du auch behandelt werden möchtest“. Der Starke hilft dem Schwachen, der Bessere dem Ungeübten. Alle ziehen an einem Strang, denn wir sind eine Mannschaft, eine Gemeinschaft, ein Verein.

Vorbild für Jüngere

Auch ich bin ein Vorbild – insbesondere für die jüngeren Spieler.